mercoledì 31 gennaio 2018

§ 1/7ªed.: Bedeutung und Existenz eines Völkerrecht. = Giuristi tedeschi online: 1. August Wilhelm Heffter (1796-1880): Das europäisches Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen: 7ª ed. 1882.

B. Home. 1/8ª ↔ § 2/7ª
7ª ed. 1882, Müller.
§ 1.  

Bedeutung und Existenz eines Völkerrecht.

Völkerrecht, ius gentium, hieß in seiner antiken und weitesten Bedeuntung, wie sie die Römische Rechtswissenschaft aufgestellt hat (1), die gemeinsame Völkersitte, welche nicht allein unter den Nationen im gegenseitigen Verkehr als Regel beobachtet ward, sondern auch die inneren gesellschaftlichen Züstande in den Einzelstaaten in den Einzelstaaten gleichmäßig durchdrang und regelte, so weit sie nicht daselbst ihre eigenthümliche Begründung oder Gestaltung empfangen hatten. Es enthielt demnach theils ein äußeres Staatenrecht, theils ein allgemeines Menschenrecht. In der neuen Welt ist ihm nur die erstere Bedeutung eines äußeren Staatenrechtes, ius inter gentes (2), droit international verblieben. Der andere Bestandtheil des antiken Völkerrechtes, gleichsam das gemeinsame Privat aller Menschen von gliecher Sitte, hat sich dagegen in dem inneren Rechtssystem der Einzelnstaaten; dem heutigen Völkerrecht gehört er nur noch in so fern an, als gewisse Menschenrechte und Privatverhältnisse zugleich auch unter die Tutel oder Gewähleistung verschidener Nationen gegenseitig gestellt sind.

Giebt es nun ein äußeres Staatenrecht überhaupt und überall? In der Wirklicheit gewiß nicht für alle Staaten der Völker des Erdballes. Immer hat es nur in gewissen Kreisen derselben eine Entwicklung und Geltung erlang (3); auf die umfassendte Weise ist es in dem christlichen Europa und in den von hier aus gegründeten Staaten in das allgemeine Bewußtsein getreten, so daß man ihm den Namen eines Europäischen gegeben hat und mit Recht noch immer geben darf (4). Die Staaten selbst mit ihren Vertreten und mit den unter ihrem Schutze stehenden sind darin die Personen oder Rechtsubiecte.

Note

(1) Ueber diesen Begriff s. m. Isidor Orig, V, 4. V, 4. v. Savigny Sistem I, S. 109, 413.
(2) Die Ausdruck ist zuerst von Zouch im Jus feciale v. 1650 als der richtigere anerkannt. D’Aguesseau nannte es droit entre les gens; seit Bentham ist die Benennung droit international, international law gebräuchlich worden. Wheaton, histoire du droit des gens. p. 45. 46. (2. éd. p. 142) [G. Am richtigsten wäre zu sagen “interstate law”, da nicht die Nationen als solche, sondern nur als als staatliche Organisationen Subjekte des B. R’s. sind, doch wäre die Uebertragung in andere Sprachen nicht leicht, während der bloße Ausdruck “Staatenrecht”, wie Holzendorf (Handb. des B. R’s I. S. 9) bemerkt, der Rißdeutung unterliegen würde.]
(3) Ein anderes Völkerrecht befolgen wilde Völkerschaftten, wie anderes die Moslim u.f.w. Richtig bemerkt v. Leibnitz Cod. iur. gent. proem., Montesquieu, Espr. d. Lois. I. chap. 3. Ward, Inqu. into the Law of Nation, I, 156. Ueber das V. R. der Chinesen, Hindu und Perser H. Ph. E. Haelschner, de iure gent. ap. gentes Orientis. Hal. 1842. Ueber V. R. der Wilden und Halbwilden: Iallati, in d. Tüb. Zeitschr. f. Rechtsw. 1840. Ueber das der h. Pforte s. § 7.
(4) [G. H. geht in dieser Beschränkung gewiß zu weit. Die heutigen Staaten Amerika’s sind von den Europäischen als Kolonien, nicht als Staaten gegründet, dazu haben sie sich selbst erhoben. Die Vereinigten Staaten haben während ihres hundertjärigen Bestehens in der Praxis wie in der Wissenschaft eine weit größere Bedeutung für das Völkerrecht gewonnen als manche alte Europäische Staaten. Andrerseits ist nicht zuzugeben, daß, wie Bluntschli (7) sagt, das Gebiet der Herrschaft des V. R’s. die ganze Erdoberfläche sei, so weit sich auf ihr Menschen berühren. Auf wilde oder halbcivilisierte Vøolkerschaften, welche selbst die Grundsätze unseres V. R’s. nicht respektieren, können wir dieselben nicht einfach anwenden. Das V.R. beruht auf Gegenseitigkeit, und diese wird von rohen und fanatischen Völkern nicht beobachtet, sie bieten nicht die Gewähr fester staatlicher Ordnung, wenn es auch wohl nur wenige Völker gegeben hat und giebt, bei denen nicht Anfänge des V.R’s. bestehen. Man muß also nicht sowohl von einem Europäischen Völkerrecht als dem aller civilisierten Staaten sprechen, das die Gesammtheit der Rechte und Pflichten derselben in ihren Beziehungen unter sich umfaßt. Aehnlich sagt v. Holzendorff (l. c. I § 1): “Die völkerrrechtliche sind diejenigen Normen zu bezeichnen, im Gemäßheit welcher die Rechtspflichten und Rechtsansprüche Verkehr wirklicht werden.” Und Hall (Internat. Law p. 1): “International law consists in certain rules of conduct which modern civilized states regard as binding on them in their relations with one another with a force comparable in nature and degree to that binding the conscientious person to obey the laws of means in case of infringment.” An dieser über Europa hinausgreifenden Geltung des W.R’s. ändert es auch nichts, wenn Verträge wie z. B.. der Pariser von 1856 vom “droit public de l’Europe” reden, weil die einschlagenden Fragen nur Europäische Verhälnisse betreffen, andre wie der Weltpostverein, die Kongo-Akte von 1885 umfassen ebenso bestimmt auch andre Welttheile.


Top.

martedì 30 gennaio 2018

VIIª ed. Muller: August Wilhelm Heffter (1796-1880): Das europäisches Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen: 7ª ed. 1881, Müller; 1882, Schröder. Homepage.

B. → § 1.
7ª ed. Müller / Schröder.
Vorwort.

Das vorliegende Werk erschien zuerst 1844; sodann mit zeitgemäßen Verbesserung und Nachträgen 1848, 1855, 1861, 1867. Nebenher habe ich im Jahre 1866 und im Laufe des Jahres 1872/73 die französische Uebersetzung des Dr. I. Bergson (✝︎ zu Paris 1863) mit dem notwendigen Abänderung wieder veröfftlicht. So hat es in der deutschen Litteratur des Völkerrechtes im Anschluß an die letzen Hauptvertreter Hr. Friedrich v. Martens und Joh. Ludwig Klüber Boden gewonnen und ist es auch im Asuland nicht unbeachtet geblieben*.

* Eine Bearbeitung ist 1860 von dem nun schon verstorbenen Professor zu Athen, Diomed Kyriatos, in neugrieschischer Sprache und von  den Herren Rzesinski und Rydzowski 1864 zu Krakau in polnischer Sprache veranstaltet.

Allerdings ist der thatsächliche und litterarische Stoff in den letzten Jahren außerordentlich angewachsen und seine  Gewältingug besonders mit schon gealterten Kräften, sehr eschwert. Von welch’ umfassender Bedeutung sind die Verhanlungen der Alabamafrage, vornehmlich die des Genfer Schiedsgerichts selbst! Indess nicht jede, wenn  auch noch so großartige Thatsache ist ein völkerrechtliches Princip; wissenschfatliche und prarktische Bestrebungen aber vermögen nur die schon jetzt unabweisbaren Principien klarzustellen oder die Annahme neuer Principien vorzubereiten.

In dieser lezteren zwiefachen Hinsicht ist in lezter Zeit viel gethan und steht noch mehr bevor.

6ª ed. 1873.
Ein reges Bemühen um sichere Grundlagen der allgemeinen und besonderen internationalen Praxis ist fast in allen bedeutenderen Nationen, wenngleich hier und da mit nationaler Beschränkung bemerkbar, unbefangener in dem neuen Reich Italien. Wine vorzugliche Anerkennung verdiennt das Werk des Herrn Charles Calvo, le droit international théorique et pratique (Paris 1870, 1872), wegen seines reiches Inhaltes, der uns unter Anderem die Staaten des Mittleres und südlichen Amerika um Vieles näher bringt; sodann die periodische Revue de droit international et de législation comparée der Herren Heffter, Rolin-Jaequemyns und Westlake.

Dem Völkerrecht der Zukunft hat sich die edle Thätigkeit der Männer des Friedens mit ihren Bemühungen um eine schiedsgerichtliche Institution für internationale Streitigkeiten um eine schiedsgerichtliche Institution für internationale Streitigkeiten, ja um eine Codification des völkerrechtlichen Stoffes zugendet, wofür, nächst Bluntschli’s modernen Völkerrecht nun auch Mr. David Dudley Field Outlines of an International code (2 Ivle. New-York 1872) dargeboten hat, ein Werk, welches zugleich vielfache Nachweisungen der bestehenden Verträge über die einzelnen Gegenstände von internationaler Bedeutung enthält.

Mögen diese Bestrebungen, aller Schwierigkeiten ungeachtet, mit reichem Erfolg gekrönt werden!

Berlin, im September 1873.

Heffter.

Vorwort zur Siebenten Ausgabe.

7ª ed. ted., 1882.
Ich bin auf den Antrag des Herrn Verlgegers, eine neue Ausgabe des Hesster’schen Völkerrechtes zu übernehmen, gern eingegangen, weil ich es bedauern würde, wenn bis Werk deshalb in Zukunft weniger gebraucht werden sollte, weil es nach dem Tode seines Versasser allmählich veraltete.

Der große Erfolg des Buches erklärt sich aus seinem Verdienst, in knapper Form und mit juristischer Pruacision ein Bild des wirklich geltenden Völkerrecht zu geben. Heffter verkennt nicht dessen Unvollkommenheiten und Lücken, aber er hutet sich dieselben in der Art auszufüllen, wie Blunschli dies in seinem Rechtsbuch gethan, in welchem das anerkannt gültige Recht vermischt mit dem erscheint, was nach Ansicht des Verfassers Recht sein sollte. Unstreitig hat die Wissenschaft das Recht und die Pflicht die Mängel des geltenden Recht zu beleuchten und auf die Vervollkommnung des Bestehenden hinzuarbeiten, aber dies berechtigt sie nicht nicht dem Augenblick vorzugreifen, wo eine Rechtsanschauung wirklich zum allgemein geltenden Rechtssatz durch den consensus gentium geworden ist. Auf diese Weise geräth man stets in Gefahr das Wünschenswerthe und oft das nur subjectiv Gewünschte mit dem Wirklichen und Möglichen zu verwechseln und giebt dadurch der skeptischen Kritik der Leugner des Völkerrechtes Raum, welche derartige persönliche und oft unausführbare Forderungen zum  Anlaß ihrer Behauptung nehmen, daß es wohl ein internationales Herkommen, aber kein internationales Recht gäbe. Ein solches läßt sich nur mit Erfolg behaupten, wenn man sich  streng an das hält, was wirklich allgemein als gültiges Recht anerkannt ist und hiervon die wünschenswerthen Reformen genau trennt, dies aber ist eben die gesunde Grundlage, auf der daß Heffter’sche Völkerrecht beruht und die es zu einem zuverlässigen Führer macht. Da meine Aufgabe nur war eine neue Ausgabe desselben zu liefern, so habe ich mich nicht berechtigt gehalten, und den Text des Werkes zu ändern. wie dies z.B. von Abdy bei der neuen Ausgabe von Kent’s Commentaries und von Sir Sherton Baker bei der von Halleck’s International Law geschehen ist. Selbst wen man die eigenen Einfügungen durch Klammern bezeichnet, ist nicht immer klar zu erkennen, was dem ursprünglichen Verfasser und was dem Bearbeiter gehört, da der Zusammenhang oft Aenderungen des textes erfordet. Man sieht dies auch bei der Bearbeitung der Rau’schen Lehrbücher von Wagner, wo man bei den oft combinirten Initialen R. und W. im Zweifel darüber bleiben muß, wessen Werk man vor sich hat.

7ª ed. 1881.
Ich habe also den Text prinzipiell unverändert gelassen und mich darauf beschränkt die litterarischen Nachweise und Daten bis auf die Gegenwart fortzufuuhren. Die mir nothwendig erscheinenden Ergänzungen dagegen, meine eigenen Ansichten und meine Abweichungen von Heffter habe ich in selbstuandigen, durch ein G. bezeichnet Ausführingen gegeben. Um für die Erweiterung des Werkes Raum zu gewinnen, sind die bisherigen Anlagen, welche einige größere völkerrechtliche Aktenstücke umfaßten, fortgeblieben sind, ebenso der Abschnitt “Die diplomatische Kunst”, die nicht eigentlich zum Völkerrecht.

Straßburg, November 1880.
Hesscken.




Uebersicht des Inhalts.

5ª ed. 1867.
Einleitung.
I. Völkerrecht überhaupt.
§ 1. Bedeutung und Existenz eines Völkerrechtes.
§ 2. Grundlage und Sanction des Völkerrechtes.
§ 3. Natur der Völkerrgesetze.
§ 4. Inhalt des Völkerrectes und Verhältnis zur Politik.
§ 5. Natürliche Garantie des Völkerrectes: das Gleichgewicht der Staaten.

II. Das Europäischer Völkerrecht.
§ 6. Geschichtliche Genesis.
§ 7. Gültigkeits-Gebiet des Europäischen Völkerrechtes.
§ 8. Aeussere Erkentnißquellen des Völkerrechtes im Allgemeinen.
§ 9. Im Besonderen: Staatliche Verhandlungen und Verträge.
§ 10. Die Theorie und Litteratur des Völkerrechtes.

III. Die Specialrechte der Nationen unter einander.
§ 11. Natur derselben.
§ 12. Besondere Entstehungründe der Einzelrechte der Staaten.
§ 13. Besitzstand, als subsidiarischer Regulator der Staatenverhaltnisse.

Erstes Buch.
Das Völkerrecht oder die Grundrechte der Nationen in Freidenzeiten.
Erster Abschnitt.
Die Sujekte des Völkerrechtes und ihre internationalen Rechtsverhaltnisse.

4ª ed. 1861.
I. § 14. Ueberhaupt.
II. Im Besonderen.
Erste Abteilung. Die Staaten und ihre Rechte.
§§ 15-25. Natur, Bedeutung und Verschiedenheit der Staaten.
§ 26. Allgemeine Rechte und Grundverhältnisse der Staaten als solcher unter  einander.
§ 27. Princip der Rechtsgleichheit.
§ 28. Eigenthümliche Rangverhältnisse der Europäischen Staaten.
Die Allgemeinen Staatenrechte im Einzelnen.
I. Recht eines ungestörten eigenen Daseins:
§ 29. a. Territorialrecht.
§ 30. b. Recht der Selbsterhaltung.
§ 31. c. Das Recht eines freien staatlichen Haltens. Droit de souveranité.
II. § 32.  Recht auf Achtung.
III. § 33. Recht auf gegenseitigen Verkehr.
Modalitäten der allgemenen Rechte der Einzelstaaten im gegenseitigen Verhältnis unter einander:
I. § 34. Verhältnisse der Staatsgewalten zu auswärtigen Souveränetätsacten und Rechtsverhältnissen in Kollisionsfällen.
§ 35. Inbesondere bei der Rechtspflege.
§ 36. a. Strafrechtspflege.
§§. 37-39. b. Bürgerliches Recht.
3ª ed. 1855.
II. §§ 40-41. Verhältnis der Staatsgewalten zu auswärtigen geistlichen Mächten, insbesonde zum Römische Stuhle.
III. § 42. Recht der Exterritorialität.
IV. § 43. Staatsdienstbarkeiten.
V. §§ 44-46.  Einmischung- (Interventions-) Recht.
§ 47. Spezialrechte einzelner Staaten unter einander.

Zweite Abteilung. § 48. Die Souveräne, ihre persönliche und Familien-Verhältinisse.
§ 49. Erwerb der Souveränität in Allgemeinen.
§ 50. Erwerbungsarten.
§ 51. Initiirung der Souveränität.
§ 52. Zweifache Personlichkeit des Souveräns.
§§ 53-54. Völkerrechtliche Stellung der Souveräne.
§ 55. Völkerrechtliches Verhältnis der Familie des Souverans.
§ 56. Privatrechtliches Verhältnis der souveränen Familien.
§ 57. Verlust der persönlichen Souveränetät.

2ª ed. 1848.
Dritte Abteilung. Die internationalen Rechtsverhältnisse der Privat-personen.
I. § 58-58a. Der Mensch und seine Rechte im Allgemeinen.
II. § 59. Die Staatsangehörigen.
§ 59a. Politische Natur des Unterthan-Verhältnisses in Bezug auf völkerrechtliche Beziehungen.
III. § 60. Rechtsverhaltnisse der Ausländer überhaupt.
§ 61. Rechtsverhaltniß der Forensen.
§ 62. Rechtsverhältnisse der Fremden in eimem auswärtigen Staatsgebiet.
§§ 63-63a. Asylrecht und Recht der Auslieferungen.

Zweiter Abschnitt.
Recht der Sachen.


§ 64. Arten derselben.
§ 65. Das Staatsgebiet.
§ 66. Grenzen des Staatsgebiets.
§ 67. Bedeutung des Staatsgebietes.
§ 68. Staatspertinenzien und Colonien.
§ 69. Erwerbsarten des Staatseigentumes.
§ 70. Insbesondere: Occupation.
§ 71. Verfügungen über das Staatseigentum.
§ 72. Verlust des Staatseigentum.
§ 73. Eigenthumsunfähige Sachen; insbesondere das Meer.
§ 74. Das Meeres-Eigentum überhaupt.
§ 75. Küstengewässer.
§ 76. Fernere geschlossene Meeresgewässer.
§ 76a. Forsetzung. Geschlossene und Eigenthumsmeere.
§ 77. Nationale Flußgebiete.
§§ 78-80. Die Schiffe und Rechte des Schifffahrt.

Dritter Abschnitt.
Das Recht der Verbindlichkeiten.

1ª ed. 1844.
Erste Abtheilung. Die internationale Verträge.
§ 81. Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Verträge überhaupt.
§ 82. Bereich des internationalen Vertragsrechtes.
Wesentliche Bedingungen internationaler Verträge.
I. § 83. Eine zulassige causa.
II. § 84. Dispositionsfähigkeit der Contrahenten.
III. § 85. Willensfreiheit.
§ 86. Entstehung der Verträge.
§ 87. Substantielle Form.
§ 88. Mitwirkung Dritter bei der Vertragsschließung.
§§ 89. Aeußere Einrichtung, Modalitäten und Arten der Verträge.
§ 90. Constitutiv-Veträge (Accord).
§ 91. Regulatorische Verträge.
§ 92. Gesellschaftsverträge, im Besonderm Allianzen.
§ 93. Vereinsverträge und Conföderationen.
§ 94. Allgemeine Wirkungen der Verträge.
§ 95. Auslegung und analoge Anwendbarkeit der Verträge.
§ 96. Verstärkung der Vertragsverbindlichkeiten.
§ 97. Garantieverträge.
§ 98. Anfechtung der Verträge und Beseitigung der Einreden.
#§ 99. Erlöschung der Vetragsverbindlicheiten.

Zeite Abtheilung. Verbindlichkeiten ohne Vertrag.
A. § 100. Aus erlaubten Thatsachen.
B. §§ 101-103. Aus unerlaubten Handlungen.
§ 104. Allgemein ahndungswürdige Verletzungen des Völkerrechtes.

Zeites Buch.
Das Völkerrecht im Zustande des Unfriedens oder Actionrechte der Staaten.

Erstes Abschnitt.
Von den völkerrechtlichen Streitigkeiten und deren Erledigung überhaupt.

Trad. fr. 1883.
§ 105. Veranlassungen derselben.
§ 106. Mittel zur Beseitigung überhaupt.
§ 107. Gütliche Versuche.
§ 108. Besondere Vereinigungsmittel bei zweifelhaften Bunkten.
§ 109. Kompromiß.
§ 110. Retorsion unbilliger Rechtsgrundsätze und Maßregeln.
§ 111. Anvendung von Gewaltsmitteln; im Besonderen von Repressalien.
§ 112. Embargo und Blockade.

Zweiter Abschnitt.
Der Krieg und sein Recht.

§ 113. Rechtsbegriff des Krieges.
§ 114. Kriegsführende Theile. Ius belli im subjectiven Sinne.
§§ 115-117. Verbündete Mächte.
Trad. fr. 1873.
§ 118. Das Kriegsfeld.
§ 119. Kriegsrecht im objectiven Sinne. Kriegsmanier. Kriegsraison.
§ 120. Anfang des Krieges.
§ 121. Maßregeln vor oder bei Anfang des Krieges.
§ 122. Unmittelbare rechtliche Wirkungen der Kriegseröffnung.
§ 123. Einfluß des Krieges auf den Handelsverkehr feindlicher Personen.
§ 124. Persönlicher Kriegsstand und dessen Aktiv- und Passiv-Objekte im Allgemeinen.
§ 124a. Freibeuter. Freischützen. Freicorps und Corsaren.
§ 125. Erlaubte Mittel der Kriegsführung.
§ 126. Behandlung feindlicher Personen.
§§ 127-129. Kriegsgefangenschaft.
§§ 130-131. Recht auf einzelne feindliche Sachen überhaupt.
§ 132. Wirkliche staatenpraxis.
§ 133. Recht auf unbewegliche Sachen im eigenen Lande des Feindes.
§ 134. Unkörperliche sachen in Feindesland.
§§ 135-136. Beuterecht an beweglichen körperlichen Sachen.
§§ 137-139. Appropriation im Seekriege,
§ 140. Rechte der Kriegsführenden auf feindliche Sachen in eigenen Territorium.
§§ 141-143. Verträge während und auf den Fall des Krieges.

Dritter Abschnitt.
Die Neutralen und ihre Rechte.

Trad. fr. 1857.
I. § 144. Ueberhaupt.
§ 145. Grund und Ende der Neutralität.
§ 146. Bedingungen und Pflichten der Neutralität.
II. § 147. Im Einzelnen.
§ 148. Ausdehnung auf die Unterthanen.
§§ 149-150. Rechte der Neutralen.
§ 151. Rechte der Neutralen in Ansehung des Handelns.
§ 152. Entwicklung der Praxis.
§ 153. Darlegung der einzelnen Fragen.
§§ 154-156. Blockaderecht.
§ 157. Uebermäßige Ausdehnung des Blockaderechtes.
§ 158. Unerlaubte Zufuhr von Kriegsbedürfnissen, inbesondere sog. Kriegs-Kontrebande.
§ 159. Juristische Idee der Kriegs. Contrebande.
§ 160. Gegestände der Kriegs-Contrebande.
§ 161. Thatbestand und Folgen der Contrebande.
§ 161a. Analoge Fälle der Kriegs-Contrebande.
§ 162. Beschränkungen des neutralen Frachtverkehres.
§ 163. Frei Schiff, unfrei Hut, und umgekehrt.
§ 164. Frei Schiff, frei Hut.
§§ 165-166. Zweifelhafte und erlaubte Fälle eines neutralen Handelsverkehres.
§§ 167-169. Heimsuchungs- und Untersuchungsrecht. Ius visitationis. Droit de visite. Right of visit and search.
§ 170. Schutzmittel gegen die Untersuchung durch Convohirung.
§ 171. Recht der Beschlagnahme und Wegführung.
§§ 172-173. Brisengerichtsbarkeit gegen Neutrale.
§ 174. Außenordentliche Maßregeln der Kriegsführenden zum Rachtheile der Neutralen und deren Rechte hiergegen.
§ 175. Rückblick auf die Rechte der Neutralen.

Vierter Abschnitt.
Die Beendigung des Krieges; die Usurpation und das Postliminium.

Carlos Calvo, I-II.
I. § 176. Ende des Krieges.
§ 177. a. Allseitige Aufhebund der Feindlichkeit.
§ 178. b. Völlige Unterwerfung des feindlichen Staates.
§§ 179-181. c. Friedensschlüsse.
§ 182. Besondere Friedensclauseln.
§ 183. Ansatzpunkt der Wirsamkeit.
§ 184. Vollziehung und Aufhebung der Friedensschlüsse.
§ 184a. Wirkung der Friedensschlüsse in Ansehung Dritter.
II. §§ 185-186. Die Zwischenherrschaft und Usurpation.
III. § 187. Das Postliminium.
§ 188. Postliminium der Völker und Staatsgewalten.
§ 189. Postliminium der Privatpersonen und Privatverhältnisse.
§ 190. Postliminium bei einzelnen Rechtsverhältnissen.
§§ 191-192. Recht der Wiedernahme bei Schiffen.

Drittes Buch.
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres 
oder die Staatenpraxis in auswärtigen Augelegenheiten sowohl im Kriege wie im Frieden.

Pradier-Fodéré.
§ 193. Einleitung.

Erster Abschnitt.
Allgemeine Ceremonialrechte im persönlichen Verkehre der Nationen
 und ihrer Souveräne.

§ 194. Ueberhaupt.
§ 195. Recht auf einen bestimmten Ehrenplatz.
§ 196. Coutoisie.
§ 197. See-Ceremonial.

Zeiter Abschnitt.
Der diplomatische Verkehr der Staaten.

§ 198. Einleitung.
Commentaries, Kent I.
Erste Abtheilung. Die Organe des diplomatischen Verkehres.
§ 199. Geschichte und natürliches Princip.
§ 200. Actives und passives Recht zu diplomatischen Missionen.
§ 201. Kategoriem der diplomatischen Organe.
§ 202. Rechtsverhältnisse der diplomatischen Personen überhaupt.
§ 203. Die Rechte fremder Abgeordneten im Allgemeinen.
§ 204. Unverletzbarkeit.
§ 205. Iremtion von fremder Staatsgewalt.
§ 206. Rechte desselben gegen sie.
§ 207. Verhältniß zu dritten Staaten.
I. § 208. Arten und Rechtsverhältnisse der charakterisierten Gesandten.
§ 209. Modalitäten der Ernennungen.
§ 210. Beglaubigung und Sicherstellung des gesandtschaftlichen Charakters.
§ 211. Rechte der gesandtschaften Personen überhaupt.
Rechte der Gesandten unter Exterritorialituatsfiction
§ 212. a. Unverletzbarkeit.
§ 213. b. Recht der eigenen religionsübung.
§ 214. c. Befreiung der Gesandten von der Strafgerichtsbarkeit des auswärtigen Staates.
§ 215. d. Befreiung von der bürgerlichen und polizeitlichen gerichtsbarkeit.
§ 216. e. Selbstgerichtsbarkeit der Gesandten.
§ 217. Besondere Immunitäten der Gesandten.
§ 218. Ceremonialverhältnisse der Gesandten.
§ 219. Specielle Rangrechte.
§ 220. Besondere Volkerrechte der Gesandten erster Klasse.
§ 221. Familie und Gefolge der Gesandten.
II. § 222. Agenten und Kommissarien.
§ 223. Beendigung und Suspension der diplomatischen Functionen.
§§ 224-226. Wirkungen der Suspension oder Beendigung diplomatischer Sendungen. 
Elements, Wheaton.
Zweite Abtheilung. Die diplomatische Kunft. (§§ 227-233)
Dritte Abtheilung. Die Form der Staatenverhandlungen. § 234.
§ 235. Sprache der Verhandlungen überhaupt.
§ 236. Diplomatischer Stil.
§ 237. Korrespondenz der Souveräne selbst.
§ 238. Specielle Arten diplomatischer Schriften.
§ 239. Diplomatische Verhandlungsweise.
§ 240. Congresse.

Dritter Abschnitt.
Besondere Anstalten für den Rechts- und socialen Verhkehr
der Staaten und Völker.

§ 240a. Cartels wegen der Sicherheits- und Justiz-pflege.
§ 241. Internationale Post-, Eisenbahn- und Telegraphen-Verbindungen, desgl. Vereibarungen für die Gesundheitspflege.
§ 242. Internationale Fürsorge für Gewerbe.
Digest, Wharton, I.
§ 243. Anstalten für Handels-, Schifffahrts- und sonstige allgemeinen Verkehr.
§§ 244-245. Die Konsuln.
§ 246-248. Rechtsverhältnisse der heutigen Konsuln.


Vierter Abschnitt.
Gebrauch von Kundschften. L’Espionage.

§ 249. Ueberhaupt.
§ 251. Militarische Rundschafter.
§ 252. politische Rundsschfter.




Top.

§ 1/8ªed.: Bedeutung und Existenz eines Völkerrecht. = Giuristi tedeschi online: 1. August Wilhelm Heffter (1796-1880): Das europäisches Völkerrecht der Gegenwart auf den bisherigen Grundlagen: 8ª ed. 1888.

B. Home. ↔ § 2. | → § 1/7ª
8ª ed. 1888.
§ 1. Bedeutung und Existenz eines Völkerrecht. - Völkerrecht, ius gentium, hieß in seiner antiken und weitesten Bedeuntung, wie sie die Römische Rechtswissenschaft aufgestellt hat (1), die gemeinsame Völkersitte, welche nicht allein unter den Nationen im gegenseitigen Verkehr als Regel beobachtet ward, sondern auch die inneren gesellschaftlichen Züstande in den Einzelstaaten in den Einzelstaaten gleichmäßig durchdrang und regelte, so weit sie nicht daselbst ihre eigenthümliche Begründung oder Gestaltung empfangen hatten. Es enthielt demnach theils ein äußeres Staatenrecht, theils ein allgemeines Menschenrecht. In der neuen Welt ist ihm nur die erstere Bedeutung eines äußeren Staatenrechtes, ius inter gentes (2), droit international verblieben. Der andere Bestandtheil des antiken Völkerrechtes, gleichsam das gemeinsame Privat aller Menschen von gliecher Sitte, hat sich dagegen in dem inneren Rechtssystem der Einzelnstaaten; dem heutigen Völkerrecht gehört er nur noch in so fern an, als gewisse Menschenrechte und Privatverhältnisse zugleich auch unter die Tutel oder Gewähleistung verschiedener Nationen gegenseitig gestellt sind.

Giebt es nun ein äußeres Staatenrecht überhaupt und überall? In der Wirklicheit gewiß nicht für alle Staaten der Völker des Erdballes. Immer hat es nur in gewissen Kreisen derselben eine Entwicklung und Geltung erlang (3); auf die umfassendte Weise ist es in dem christlichen Europa und in den von hier aus gegründeten Staaten in das allgemeine Bewußtsein getreten, so daß man ihm den Namen eines Europäischen gegeben hat und mit Recht noch immer geben darf (4). Die Staaten selbst mit ihren Vertreten und mit den unter ihrem Schutze stehenden sind darin die Personen oder Rechtsubiecte.

Note

(1) Ueber diesen Begriff s. m. Isidor Orig, V, 4. V, 4. v. Savigny Sistem I, S. 109, 413.
(2) Die Ausdruck ist zuerst von Zouch im Jus feciale v. 1650 als der richtigere anerkannt. D’Aguesseau nannte es droit entre les gens; seit Bentham ist die Benennung droit international, international law gebräuchlich worden. Wheaton, histoire du droit des gens. p. 45. 46. (2. éd. p. 142) [G. Am richtigsten wäre zu sagen “interstate law”, da nicht die Nationen als solche, sondern nur als als staatliche Organisationen Subjekte des B. R’s. sind, doch wäre die Uebertragung in andere Sprachen nicht leicht, während der bloße Ausdruck “Staatenrecht”, wie Holzendorf (Handb. des B. R’s I. S. 9) bemerkt, der Rißdeutung unterliegen würde.]
(3) Ein anderes Völkerrecht befolgen wilde Völkerschaftten, wie anderes die Moslim u.f.w. Richtig bemerkt v. Leibnitz Cod. iur. gent. proem., Montesquieu, Espr. d. Lois. I. chap. 3. Ward, Inqu. into the Law of Nation, I, 156. Ueber das V. R. der Chinesen, Hindu und Perser H. Ph. E. Haelschner, de iure gent. ap. gentes Orientis. Hal. 1842. Ueber V. R. der Wilden und Halbwilden: Iallati, in d. Tüb. Zeitschr. f. Rechtsw. 1840. Ueber das der h. Pforte s. § 7.
(4) [G. H. geht in dieser Beschränkung gewiß zu weit. Die heutigen Staaten Amerika’s sind von den Europäischen als Kolonien, nicht als Staaten gegründet, dazu haben sie sich selbst erhoben. Die Vereinigten Staaten haben während ihres hundertjärigen Bestehens in der Praxis wie in der Wissenschaft eine weit größere Bedeutung für das Völkerrecht gewonnen als manche alte Europäische Staaten. Andrerseits ist nicht zuzugeben, daß, wie Bluntschli (7) sagt, das Gebiet der Herrschaft des V. R’s. die ganze Erdoberfläche sei, so weit sich auf ihr Menschen berühren. Auf wilde oder halbcivilisierte Vøolkerschaften, welche selbst die Grundsätze unseres V. R’s. nicht respektieren, können wir dieselben nicht einfach anwenden. Das V.R. beruht auf Gegenseitigkeit, und diese wird von rohen und fanatischen Völkern nicht beobachtet, sie bieten nicht die Gewähr fester staatlicher Ordnung, wenn es auch wohl nur wenige Völker gegeben hat und giebt, bei denen nicht Anfänge des V.R’s. bestehen. Man muß also nicht sowohl von einem Europäischen Völkerrecht als dem aller civilisierten Staaten sprechen, das die Gesammtheit der Rechte und Pflichten derselben in ihren Beziehungen unter sich umfaßt. Aehnlich sagt v. Holzendorff (l. c. I § 1): “Die völkerrrechtliche sind diejenigen Normen zu bezeichnen, im Gemäßheit welcher die Rechtspflichten und Rechtsansprüche Verkehr wirklicht werden.” Und Hall (Internat. Law p. 1): “International law consists in certain rules of conduct which modern civilized states regard as binding on them in their relations with one another with a force comparable in nature and degree to that binding the conscientious person to obey the laws of means in case of infringment.” An dieser über Europa hinausgreifenden Geltung des W.R’s. ändert es auch nichts, wenn Verträge wie z. B.. der Pariser von 1856 vom “droit public de l’Europe” reden, weil die einschlagenden Fragen nur Europäische Verhälnisse betreffen, andre wie der Weltpostverein, die Kongo-Akte von 1885 umfassen ebenso bestimmt auch andre Welttheile.]





















Top.